In zwei Urteilen von 2019 wirft das Bundesgericht die Frage auf, ob eine PV-Anlage als Inventar oder als Gebäudebestandteil zu betrachten ist.
Das Bundesgericht fällte Ende 2019 das Urteil, dass Solaranlagen als Aufdach bei steuerlichen Betrachtungen nicht als Bestandteil eines Gebäudes gelten und somit auch nicht Bestandteil des amtlichen Wertes sind. Da die Kantone die Steuerhoheit haben, ist dagegen nichts einzuwenden – sofern das kantonale Steuergesetz dies auch so vorsieht. Bei der Bewertung von landwirtschaftlichen Objekten im Rahmen des bäuerlichen Bodenrechts (und damit in der Gesetzgebung des Bundes) hingegen gilt dieses Urteil nicht, beispielweise bei Hofübergaben und Pachtzinsen.